Gesetze / Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Biokraft-NachV§ 12 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
Stand: 08.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/12#abs-1 (1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen die folgenden Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/12#abs-2 (2) Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/12#abs-3 (3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt vorgelegt werden. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/12#abs-4 (4) Die Richtigkeit der Angaben nach § 12 Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.