Gesetze / Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Biokraft-NachV§ 11 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
Stand: 08.12.2021
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/11#abs-1 (1) Um die Herkunft der Biokraftstoffe von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/11#abs-2 (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/11#abs-3 (3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten ebenfalls für solche Lieferanten als erfüllt, die
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/11#abs-4 (4) Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige Behörde über im Rahmen ihrer Prüfungen gemäß Absatz 3 Nummer 2 festgestellte Unregelmäßigkeiten bezüglich der Überwachung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/11#abs-5 (5) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der den Biokraftstoff an den Nachweispflichtigen liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.