Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 26 Weitere anerkannte Zertifikate
Stand: 08.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/26#abs-1 (1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass eine oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/26#abs-2 (2) § 17 ist entsprechend anzuwenden.