Gesetze / BioPatRL

BioPatRL

Art 4

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioPatRL/4#abs-1 (1) Nicht patentierbar sind

a) Pflanzensorten und Tierrassen,

b) im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioPatRL/4#abs-2 (2) Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführungen der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioPatRL/4#abs-3 (3) Absatz 1 Buchstabe b) berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben.

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