Art 4
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioPatRL/4#abs-1 (1) Nicht patentierbar sind
a) Pflanzensorten und Tierrassen,
b) im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioPatRL/4#abs-2 (2) Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführungen der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioPatRL/4#abs-3 (3) Absatz 1 Buchstabe b) berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben.