Gesetze / Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsgebührenverordnung
BioNachGebV§ 1 Erhebung von Gebühren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioNachGebV/1#abs-1 (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt nach dieser Verordnung Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands für Amtshandlungen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioNachGebV/1#abs-2 (2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 werden erhoben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioNachGebV/1#abs-3 (3) Ist ein Zertifizierungssystem im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 nicht rechtsfähig, wird die Gebühr von der natürlichen oder juristischen Person, die für das Zertifizierungssystem organisatorisch verantwortlich ist, erhoben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BioNachGebV/1#abs-4 (4) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.