Gesetze / Bioabfallverordnung

BioAbfV

§ 12a Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung

Stand: 10.06.2019

Bund

Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Dokumentationen und Nachweise können mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt und mit Zustimmung der zuständigen Behörde elektronisch oder in elektronischer Form vorgelegt oder übermittelt werden.

§ 12 § 13