§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioAbfV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioAbfV/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioAbfV/1#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt nicht
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BioAbfV/1#abs-4 (4) Die Vorschriften des Düngemittelrechts und des Pflanzenschutzrechts bleiben unberührt. Werden Bioabfälle und tierische Nebenprodukte im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3a gemeinsam behandelt oder zur Gemischherstellung verwendet und auf Böden aufgebracht, gelten die Vorschriften dieser Verordnung neben den in Absatz 3 Nummer 3a genannten Vorschriften.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BioAbfV/1#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 BioAbfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Saarland, 06.11.2024 – 2 B 85/24
- OVG NRW, 20.09.2017 – 16 A 1920/09Zitiert von 12
- OVG NRW, 20.05.2015 – 16 A 1686/09Bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung; persönliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers bei PFT-Kontamination Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.