Gesetze / Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung
Bio-AHVV§ 10 Allgemeine Pflichten der Unternehmer
Stand: 05.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bio-AHVV/10#abs-1 (1) Vor der erstmaligen Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion und vor der erstmaligen Auszeichnung des Bio-Anteils hat ein Unternehmer die Absicht der Verwendung oder Auszeichnung unter Angabe der Daten des Absatzes 2 Satz 1 und 3 der zuständigen Behörde mitzuteilen. Darüber hinaus hat er über ein gültiges Zertifikat seiner Kontrollstelle nach § 13 Absatz 3 oder § 14 Absatz 1 Satz 3 zu verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bio-AHVV/10#abs-2 (2) Der Unternehmer hat eine vollständige Beschreibung seiner Betriebseinheiten, in denen Zutaten und Erzeugnisse nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 gekennzeichnet werden, zu erstellen. Er hat diese Beschreibung fortlaufend zu aktualisieren. Die Beschreibung hat zu umfassen:
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmer nach § 3 Absatz 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bio-AHVV/10#abs-3 (3) Ein Unternehmer muss sich vor Warenannahme über den Zertifizierungsstatus seiner Lieferanten informieren. Satz 1 gilt nicht beim Einkauf im Lebensmitteleinzelhandel und vergleichbaren Einkaufsstätten, auf Märkten, in Hofläden oder bei einem Bezug von Zutaten aus dem eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Bio-AHVV/10#abs-4 (4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse, die Umstellungsprodukte sowie die nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse im Lager eindeutig voneinander getrennt und als solche erkennbar sind und jedes Vertauschen ausgeschlossen ist. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Unternehmer nach § 3 Absatz 3.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Bio-AHVV/10#abs-5 (5) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde und der Kontrollstelle, die das Zertifikat nach § 13 Absatz 3 oder § 14 Absatz 1 Satz 3 ausgestellt hat, unverzüglich anzuzeigen, wenn er
Im Fall von Satz 1 Nummer 2 hat der Unternehmer den Namen und die Anschrift der neuen Kontrollstelle anzuzeigen.