Gesetze / Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (Artikel 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr)

BinSchZV

§ 8

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchZV/8#abs-1 (1) Die Prüfung nach § 5 Abs. 1 wird von einer Industrie- und Handelskammer abgenommen, die einen Prüfungsausschuß errichtet. Für mehrere Kammerbezirke kann ein gemeinsamer Prüfungsausschuß gebildet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchZV/8#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, für die jeweils mindestens ein Vertreter bestellt wird. Mindestens ein Beisitzer soll in einem Unternehmen der Binnenschiffahrt tätig sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchZV/8#abs-3 (3) Örtlich zuständig ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Prüfungsteilnehmer seinen Wohnsitz hat. Die Verweisung des Prüfungsteilnehmers an den bei einer anderen Industrie- und Handelskammer gebildeten Prüfungsausschuß ist zulässig.

§ 7 § 9