Gesetze / Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (Artikel 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr)
BinSchZV§ 10
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchZV/10#abs-1 (1) Die Prüfung soll aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchZV/10#abs-2 (2) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Dem Prüfungsteilnehmer wird über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt, aus der auch hervorgeht, ob Kenntnisse aus den Sachgebieten B der Anlage nachgewiesen wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchZV/10#abs-3 (3) Die Prüfung darf wiederholt werden. Der Prüfungsausschuß kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchZV/10#abs-4 (4) Einzelheiten der Durchführung der Prüfung und der Bewertung der Prüfungsleistungen regeln die Industrie- und Handelskammern durch Prüfungsordnungen.