Gesetze / Achte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
8. BinSchStrOAbweichV§ 1 Abweichende Regelung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Stand: 01.11.2025
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus dem im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.