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§ 1 BinSchStrO2012AbwV 8 — Abweichende Regelung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Achte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Stand: 01.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus dem im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.