Gesetze / Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
7. BinSchStrOAbweichV§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.06.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO2012AbwV%207/3#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder Schiffsführerin
nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO2012AbwV%207/3#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Anordnung nach § 21.10 Nummer 3 Satz 3 Buchstabe c der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs zu dieser Verordnung zuwiderhandelt.