Gesetze / Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
6. BinSchStrOAbweichV§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Stand: 01.05.2024
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus den im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.