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§ 1 BinSchStrO2012AbwV 6 — Abweichende Regelungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Stand: 01.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus den im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.