Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO

§ 9.05 Zurückweisung von Fahrgästen

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Schiffsführer oder die von ihm beauftragten Mitglieder der Besatzung haben jeweils Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung auszuschließen.

§ 9.04 § 9.06