Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO

§ 6.29a Durchfahren der Schiffshebewerke

Stand: 10.06.2019

Bund

Die §§ 6.28, 6.28a und 6.29 sind auch auf ein Schiffshebewerk anzuwenden. In diesem Fall tritt an die Stelle des Schleusenbereiches der Bereich des Schiffshebewerkes und an die Stelle der Schleusenaufsicht die Aufsicht des Schiffshebewerkes.

§ 6.29 § 6.30