Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken
2. Bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke muss ein Fahrzeug seine Fahrt verlangsamen. Es muss, wenn es das Öffnen der Brücke verlangt, „zwei lange Töne“ geben. Bis zur Freigabe der Durchfahrt muss es sich mindestens 50,00 m von der Brücke entfernt halten, sofern nicht das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) einen anderen Abstand angibt. Kann oder will ein Fahrzeug die Brücke nicht durchfahren, muss es, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) angebracht ist, vor diesem anhalten. | [Abbildung] |
keine Durchfahrt (Brücke gesperrt);
keine Durchfahrt (Brücke geschlossen, sie kann vorübergehend nicht geöffnet werden);
keine Durchfahrt (Brücke geschlossen oder Gegenverkehr);
keine Durchfahrt (Brücke in Bewegung);
Durchfahrt frei (Brücke geöffnet).
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 6.26 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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