Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 6.13 Wenden
4. Auf einer durch das Tafelzeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecke ist das Wenden verboten. | [Abbildung] |
Ist eine Strecke durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei die in den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen zu beachten sind. | [Abbildung] |
Ist eine Strecke durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) mit einer unterhalb angebrachten zusätzlichen rechteckigen weißen Tafel gekennzeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, mit einem Fahrzeug bis zu der auf der zusätzlichen Tafel angegebenen Länge und der auf der Wasserstraße zulässigen Abladetiefe, dort zu wenden, wobei die in den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen zu beachten sind. | [Abbildung] |
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 6.13 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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