Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb(Anlage 3: Bild 2, 3)
a) ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs gesetzt werden muss; b) die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen. Bei Fahrten auf Flüssen müssen die Seitenlichter mindestens 1,00 m tiefer als das Topplicht gesetzt werden. Bei Fahrten auf Kanälen müssen die Seitenlichter nach Möglichkeit 1,00 m tiefer als das Topplicht, sie dürfen jedoch nicht höher als dieses gesetzt werden. Sie müssen mindestens 1,00 m hinter dem Topplicht gesetzt und binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann; c) ein Hecklicht auf dem Achterschiff. | [Abbildung] |
2. Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit mehr als 110,00 m Länge muss bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen und zwar auf dem Achterschiff und in größerer Höhe als das vordere Licht. | [Abbildung] |
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 3.08 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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