Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 26.23 Regelungen zum Sprechfunk
Stand: 10.06.2019
1.
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, muss mit in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlagen nach § 4.05 ausgerüstet sein.
2.
Der Funkverkehr für den Verkehrskreis Schiff-Schiff hat auf Kanal 10 zu erfolgen.