Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung BinSchStrO § 26.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten Stand: 10.06.2019 Bund Abweichend von § 6.24 Nummer 2 Buchstabe a können zusätzlich zum Tafelzeichen A.10 zwei grüne Lichter gezeigt werden.