Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 25.11 Schifffahrt bei Hochwasser
| 1. | Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist mit der Einstellung der Schifffahrt zu rechnen, und die zuständige Behörde kann die Schifffahrt innerhalb des Streckenabschnitts einschließlich der Wehrsaalen ganz oder teilweise verbieten. | |||
| 2. | Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt: | |||
| Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke | ||
| Saalemündung (Sl-km 0,00) - Schleuse Calbe (Sl-km 20,00) | Calbe, unterer Pegel | 690 cm | ||
| Schleuse Calbe (Sl-km 20,00) - Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60) | Halle-Trotha, unterer Pegel | 440 cm | ||
| Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60) - Schleuse Planena (Sl-km 104,44) | Halle-Trotha, unterer Pegel | 400 cm | ||
| Schleuse Planena (Sl-km 104,44) - Bad Dürrenberg (Sl-km 124,16) | Naumburg/Grochlitz | 400 cm. | ||
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 25.11 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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