Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung BinSchStrO § 24.06 Begegnen Stand: 10.06.2019 Bund Auf den Zechliner Gewässern und dem Dollgowkanal darf ein Fahrzeug mit einer Breite von 5,10 m nur einem Fahrzeug mit einer Breite von bis zu 4,60 m begegnen.