Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 21.09 Ankern
Auf der Müggelspree zwischen km 0,00 und km 11,40 und auf der Spree-Oder-Wasserstraße zwischen km 26,50 und km 45,11 ist das Ankern verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Sportfahrzeug, das ein Kleinfahrzeug ist.
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 21.09 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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