Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser
| 1. | Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. | |||
| 2. | Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt: | |||
| Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke | ||
| Saarmündung (km 0,00) bis zum Unterwasser der | ||||
| Schleuse Kanzem (km 5,10) | Grevenmacher | 520 cm | ||
| (Mosel-km 212,50) | ||||
| Schleuse Kanzem (km 5,10) bis zum Unterwasser der Schleuse Lisdorf (km 66,10) einschließlich Wiltinger Bogen | Fremersdorf | 390 cm | ||
| Schleuse Lisdorf (km 66,10) bis zum Unterwasser der Schleuse Saarbrücken (km 82,50) | Saarbrücken-St. Arnual | 290 cm | ||
| Schleuse Saarbrücken (km 82,50) bis zum Unter- wasser der Schleuse Güdingen (km 92,90) | Saarbrücken-St. Arnual | 230 cm. | ||
| 3. | In der Stauhaltung Saarbrücken (km 82,50 bis km 92,90) kann die zuständige Behörde abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen. |
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 20.11 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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