Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 2.07 Verhaltenspflichten
Stand: 15.10.2021
1.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur dann anordnen oder zulassen, wenn
2.
Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn