Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
Der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, im Falle mehrerer Fahrzeuge der Organisation gefolgt von einer Nummer in arabischen Ziffern, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. Sofern in einem Fall des Satzes 3 ein Kleinfahrzeug mit einer Nummer in lateinischen Ziffern gekennzeichnet ist, darf diese Kennzeichnung weitergeführt werden.
Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 2.02 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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