Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 19.04 Fahrgeschwindigkeit
Stand: 16.11.2019
| 1. | Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit jeweils | ||
| a) | einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,20 m und einer Breite von nicht mehr als 8,30 m | 10 km/h, | |
| b) | einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m oder einer Breite von mehr als 8,30 m | 8 km/h. | |
| 2. | Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug | 10 km/h. | |
| 3. | Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, | 5 km/h. | |
Änderungsverlauf
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31.10.2019 Ausfertigung
§ 19.04 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2019 I S. 1518
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 19.04 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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