Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 16.04 Fahrgeschwindigkeit
| 1. | Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt in den Schleusenkanälen der Mittelweser und auf dem Verbindungskanal zur Leine für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit jeweils | ||
| a) | einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m | 10 km/h, | |
| b) | einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m | 8 km/h. | |
| 2. | Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb | 35 km/h. | |
| 3. | Abweichend von Nummer 2 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb | ||
| a) | auf der Mittelweser in den Schleusenkanälen und von km 360,50 bis UWe-km 1,375 (Bereich der Bremer Weserschleuse bis Eisenbahnbrücke in Bremen) sowie auf dem Verbindungskanal zur Leine | 12 km/h, | |
| b) | auf der Werra, Fulda, Aller, Leine, Ihme und dem Schnellen Graben sowie auf den nachfolgenden Flussstrecken der Weser | ||
| von km 0,00 bis km 1,40 (Stadtgebiet Hann. Münden), | |||
| von km 110,81 bis km 111,73 (Stadtgebiet Bodenwerder), | |||
| von km 130,40 bis km 135,65 (unterhalb des Ortes Ohr bis einschließlich Stadtgebiet Hameln), | |||
| von km 202,50 bis km 207,00 (Stadtgebiet Minden), | |||
| auf der Mittelweser oberhalb und unterhalb der Wehre (Wehrarme) von den Abzweigungen bis zu den Einmündungen der zugehörigen Schleusenkanäle | |||
aa) zu Berg | 12 km/h, | ||
bb) zu Tal | 18 km/h. | ||
| 4. | Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von den Nummern 2 und 3 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden. | ||
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 16.04 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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