Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 15.15 Meldepflicht
Stand: 21.10.2025
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 15.15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4371)
BGBl. 2021 I S. 4371
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 15.15 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.