Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 12.04 Fahrgeschwindigkeit
Stand: 10.06.2019
1.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt
a)
vom Hafen Bamberg (km 2,80) bis zur Einmündung in die Donau für ein Fahrzeug oder einen Verband mit jeweils
| aa) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m | 13 km/h, |
| bb) einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m | 11 km/h, |
b)
abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb auf den Kanalbrücken über
aa)
die Zenn (km 53,70),
bb)
die Rednitz (km 61,90) und
cc)
die Schwarzach (km 79,07)
| für ein Fahrzeug oder einen Verband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,20 m | 6 km/h. |
2.
Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.