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# § 12.04 BinSchStrO 2012 — Fahrgeschwindigkeit

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt

  - a) vom Hafen Bamberg (km 2,80) bis zur Einmündung in die Donau für ein Fahrzeug oder einen Verband mit jeweils

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aa) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m	13 km/h,
bb) einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m	11 km/h,
```

  - b) abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb auf den Kanalbrücken über

    - aa) die Zenn (km 53,70),

    - bb) die Rednitz (km 61,90) und

    - cc) die Schwarzach (km 79,07)

```
für ein Fahrzeug oder einen Verband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,20 m	6 km/h.
```

- 2. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

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Zitiervorschlag: § 12.04 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/12.04

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