Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
| Binnenschifffahrtsstraße | Länge | Breite |
| m | m |
| 1.1 | km 0,00 (Neckarmündung) bis km 201,49 (Hafen Plochingen) | ||
| Fahrzeug/Verband | 90,00 | 11,45 | |
| soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | |||
| 1.2 | km 0,00 (Neckarmündung) bis km 3,00 (Mannheim-Neckarstadt) | ||
| a) Fahrzeug | 135,00 | 22,80 | |
| b) Verband | 186,50 | 22,90 | |
| 1.3 | km 3,00 bis km 4,60 | ||
| Fahrzeug/Verband | 105,50 | 11,45 | |
| 1.4 | km 4,60 bis 201,49 (Hafen Plochingen) | ||
| Fahrzeug/Verband | 105,50 | 11,45 | |
| – ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung, einem Zweischraubenantrieb oder einem in alle Richtungen von 0° bis 360° wirkenden Hauptantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –. | |||
| b) | beträgt von der Schleusengruppe Feudenheim bis zum Ende des Hafens Plochingen (km 201,49) | 2,80 m. |
Die für die Schleusen wegen vorhandener Eckaussteifungen (Vouten) geltenden Einschränkungen werden von der zuständigen Behörde bekanntgegeben.
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 10.02 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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