Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 51 Atemschutzgerättragende Personen
Stand: 07.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/51#abs-1 (1) Wer eine Bescheinigung als atemschutzgerättragende Person erwerben will, muss
1.
mindestens 18 Jahre alt sein und
2.
die erforderliche Eignung besitzen, um Atemschutzgeräte nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe a des ES-TRIN zur Rettung von Personen benutzen zu können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/51#abs-2 (2) Die erforderliche Eignung ist vorhanden, wenn die betreffende Person ihre Tauglichkeit und Befähigung mit einer Teilnahmebescheinigung eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs nachweist.