Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 51 Atemschutzgerättragende Personen

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 07.12.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/51#abs-1 (1) Wer eine Bescheinigung als atemschutzgerättragende Person erwerben will, muss

1.
mindestens 18 Jahre alt sein und
2.
die erforderliche Eignung besitzen, um Atemschutzgeräte nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe a des ES-TRIN zur Rettung von Personen benutzen zu können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/51#abs-2 (2) Die erforderliche Eignung ist vorhanden, wenn die betreffende Person ihre Tauglichkeit und Befähigung mit einer Teilnahmebescheinigung eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs nachweist.

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