Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 35 Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/35#abs-1 (1) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die Kenntnisse der Anlage 8. Die Prüfung wird als theoretische Prüfung durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/35#abs-2 (2) Die Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben.
Änderungsverlauf
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.