Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 35 Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene

Stand: 25.06.2023

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/35#abs-1 (1) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die Kenntnisse der Anlage 8. Die Prüfung wird als theoretische Prüfung durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/35#abs-2 (2) Die Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben.

§ 34 § 36