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§ 114 BinSchPersV — Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb

Binnenschiffspersonalverordnung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 07.12.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Bei Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, muss über ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas verfügen, wer

1.
Schiffsführer dieses Fahrzeugs ist oder
2.
als Besatzungsmitglied am Bunkervorgang dieses Fahrzeugs beteiligt ist.