Gesetze / Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersBetrEBefähPrV§ 5 Grundsätze für die Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBetrEBef%C3%A4hPrV/5#abs-1 (1) Die Prüfungssprache ist deutsch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBetrEBef%C3%A4hPrV/5#abs-2 (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBetrEBef%C3%A4hPrV/5#abs-3 (3) Für die Prüfung ist eine Prüfungsgebühr nach Maßgabe der für die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes geltenden Gebührenregelungen zu entrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBetrEBef%C3%A4hPrV/5#abs-4 (4) Die in § 7 genannten Zeitansätze sind reine Prüfungszeiten. Vor- und nachbereitende Arbeiten, insbesondere Erläuterungen zum Prüfungsablauf und zur Prüfungsbewertung sind nicht Bestandteil der Prüfungszeit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBetrEBef%C3%A4hPrV/5#abs-5 (5) Vor Beginn der Prüfung ist die Identität der zu prüfenden Person festzustellen. Kann die Identität der zu prüfenden Person nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist die Person von der Teilnahme an der Prüfung auszuschließen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBetrEBef%C3%A4hPrV/5#abs-6 (6) Vor Beginn der Prüfung wird der zu prüfenden Person der Ablauf der Prüfung bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBetrEBef%C3%A4hPrV/5#abs-7 (7) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der Gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung - Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung gGmbH, für Prüfungen der behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene, oder von Teilen dieser Fragebogen außerhalb der unmittelbaren Prüfungsabwicklung ist untersagt.