Gesetze / Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene
BinSchPersFührEBefähPrV§ 5 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/5?asof=2022-01-18#abs-1 (1) Die Zulassung zur Prüfung bestimmt sich nach den §§ 66 und 67 der Binnenschiffspersonalverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/5?asof=2022-01-18#abs-2 (2) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/5?asof=2022-01-18#abs-3 (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Außerdem muss im Falle des Satzes 1 Nummer 1 zur Prüfung des Antrags ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/5?asof=2022-01-18#abs-4 (4) Spätestens am Tag der Prüfung sind vor Prüfungsbeginn folgende Nachweise vorzulegen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/5?asof=2022-01-18#abs-5 (5) Bei einem Antrag auf Nachteilsausgleich nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung kann die Prüfungsbehörde weitere Nachweise verlangen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/5?asof=2022-01-18#abs-6 (6) Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung ist auch zu prüfen, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin das Zusatzmodul nach § 38 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung ableisten muss. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Das Zusatzmodul ist dann Teil der Schiffsführerprüfung und muss bei der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg oder der Industrie- und Handelskammer Magdeburg abgelegt werden, § 65 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/5?asof=2022-01-18#abs-7 (7) Die Entscheidungen über die Nichtzulassung zur Prüfung und über die Ablehnung eines Nachteilsausgleichs nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung sind schriftlich unter Angabe von Gründen zu bescheiden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/5?asof=2022-01-18#abs-8 (8) Anträge können nach den Vorgaben des § 6 der Binnenschiffspersonalverordnung auch von Minderjährigen gestellt werden. Eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist insofern nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/5?asof=2022-01-18#abs-9 (9) Die Zulassung kann von der Prüfungsbehörde bis zur Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.