Gesetze / Binnenschifferpatentverordnung
BinSchPatentV 1998§ 5 Geltung anderer Befähigungszeugnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPatentV%201998/5#abs-1 (1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Fahrerlaubnis wird ersetzt durch ein gültiges oder eine gültige:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPatentV%201998/5#abs-2 (2) Zum Führen eines Fahrzeuges berechtigt ferner
geltendes Befähigungszeugnis, auch soweit es nicht nach dieser Verordnung erteilt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPatentV%201998/5#abs-3 (3) Das in einem anderen Elb- oder Donauuferstaat erteilte Befähigungszeugnis, das zum Befahren der Elbe oder der Donau auch im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt, ist auf der Elbe (Anlage 9), der Ilmenau und dem Elbe-Lübeck-Kanal oder der Donau entsprechenden Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung gleichgestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPatentV%201998/5#abs-4 (4) Befähigungszeugnisse, die in einem anderen Moseluferstaat für das Führen eines Fahrzeuges, ausgenommen Fähren, mit oder ohne Antriebsmaschine auf der Mosel erteilt sind, berechtigen zum Führen dieser Fahrzeuge bis zur Mündung in den Rhein. Den Befähigungszeugnissen nach Satz 1 stehen für die Saar erteilte Befähigungszeugnisse gleich. § 4 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.