Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz
BinSchPRG§ 92d
Stand: 10.06.2019
Bei der Anwendung der §§ 92b, 92c steht das Verschulden eines an Bord tätigen Lotsen dem Verschulden eines Mitglieds der Schiffsbesatzung gleich.
Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz
BinSchPRGStand: 10.06.2019
Bei der Anwendung der §§ 92b, 92c steht das Verschulden eines an Bord tätigen Lotsen dem Verschulden eines Mitglieds der Schiffsbesatzung gleich.