Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz
BinSchPRG§ 24
Stand: 10.06.2019
Wenn über die Zeit der Lohnzahlung nichts anderes vereinbart ist, so kann der Schiffsmann am Schlusse jeder zweiten Woche die Auszahlung des verdienten Lohnes verlangen.
Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz
BinSchPRGStand: 10.06.2019
Wenn über die Zeit der Lohnzahlung nichts anderes vereinbart ist, so kann der Schiffsmann am Schlusse jeder zweiten Woche die Auszahlung des verdienten Lohnes verlangen.