Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz
BinSchPRG§ 23
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/23#abs-1 (1) Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdiensts den Anordnungen des Schiffers Folge zu leisten und jederzeit alle für Schiff und Ladung ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/23#abs-2 (2) Er darf das Schiff ohne Erlaubnis des Schiffers nicht verlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/23#abs-3 (3) Verunglückt das Schiff, so hat der Schiffsmann für Rettung der Personen und ihres Gepäcks sowie für Sicherstellung der Schiffsteile, der Gerätschaften und der Ladung den Anordnungen des Schiffers gemäß nach besten Kräften zu sorgen.