Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz

BinSchPRG

§ 14

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/14#abs-1 (1)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/14#abs-2 (2) Ist das Verfahren auf Verlangen eines Ladungsbeteiligten beantragt, so hat dieser die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit er nicht Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall ihm entstandenen Schadens hat. Die Verpflichtung des Schiffseigners, dem Schiffer die verauslagten Kosten zu erstatten, wird hierdurch nicht berührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/14#abs-3 (3) In Fällen der großen Haverei findet die Vorschrift des § 84 Anwendung.

§ 13 § 15