Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz
BinSchPRG§ 13
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/13#abs-1 (1) Die Aufnahme des Beweises erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/13#abs-2 (2) Soweit hiernach nicht die Beeidigung des Schiffers ausgeschlossen ist, beschließt über dieselbe das Gericht nach freiem Ermessen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/13#abs-3 (3) Die an Schiff und Ladung Beteiligten, sowie die etwa sonst durch den Unfall Betroffenen sind berechtigt, in Person oder durch Vertreter der Verhandlung beizuwohnen. Sie können eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel beantragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/13#abs-4 (4) Das Gericht ist befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auch von Amts wegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich erscheint.