Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz

BinSchPRG

§ 103

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/103#abs-1 (1) Die Schiffsgläubiger haben an dem Schiffe nebst Zubehör ein Pfandrecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/103#abs-2 (2) Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes verfolgbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/103#abs-3 (3) Die Befriedigung aus dem Pfande erfolgt auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung.

§ 102 § 104