Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz
BinSchPRG§ 103
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/103#abs-1 (1) Die Schiffsgläubiger haben an dem Schiffe nebst Zubehör ein Pfandrecht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/103#abs-2 (2) Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes verfolgbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/103#abs-3 (3) Die Befriedigung aus dem Pfande erfolgt auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 103 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.