Gesetze / Lade- und Löschzeitenverordnung
BinSchLV§ 7 Liegegeld
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchLV/7#abs-1 (1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld (Liegegeld) beträgt für jede angefangene Stunde, in der der Frachtführer nach Ablauf der Lade- und Löschzeit wartet, bei Tankschiffen mit einer Tragfähigkeit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchLV/7#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das für jede angefangene Stunde anzusetzende Liegegeld bei Tankschiffen in Doppelhüllenbauweise mit einer Tragfähigkeit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchLV/7#abs-3 (3) Bei der Berechnung des Liegegeldes sind die Stunden nicht zu berücksichtigen, in denen aus Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen oder Entladen jeder Art von Gut unmöglich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchLV/7#abs-4 (4) Als ein Schiff im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.