Gesetze / Lade- und Löschzeitenverordnung
BinSchLV§ 3 Löschzeit
Stand: 10.06.2019
Für die Bestimmung des Beginns der Entladezeit (Löschzeit) sowie ihrer Dauer sind die §§ 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Absenders der Empfänger tritt.