Gesetze / Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung
BinSchKapAusbV§ 12 Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchKapAusbV/12#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Für den Nachweis nach Satz 1 sind sämtliche Prüfungselemente nach Anlage 3 zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchKapAusbV/12#abs-2 (2) Die Prüfung kann an einem Simulator oder an Bord eines Fahrzeuges durchgeführt werden. Bei Einsatz eines Simulators ist dem Prüfling vor Beginn der Prüfung Gelegenheit zu geben, sich in den Simulator einzuarbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchKapAusbV/12#abs-3 (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchKapAusbV/12#abs-4 (4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 90 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt 15 Minuten.