Gesetze / Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
BinSchAufgG§ 1 Aufgaben des Bundes, Zuständigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben sind die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Sie können im Rahmen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung von Störungen auf den Bundeswasserstraßen treffen. Die in Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 für die funktechnische Sicherheit betreffende Aufgaben als zuständig bestimmte Behörde bedient sich der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)